Das neue Teilhabechancengesetz - Menschen Chancen geben und als Organisation profitieren

20.02.2019, 11:32

Am 1. Januar 2019 ist das neue Teilhabechancengesetz in Kraft getreten. Der Unterschied zu früheren Förderungen für Langzeitarbeitslose ist, dass jetzt Beschäftigung in Unternehmen, sozialen Einrichtungen und in Kommunen gefördert werden kann. Früher waren vergleichbare Förderungen nur für Beschäftigungen bei nicht gewerblichen Trägern vorgesehen. Das Ziel ist es, bis zu 150.000 Langzeitarbeitslose damit einen Weg in den Arbeitsmarkt zu ebnen. Vier Milliarden Euro hat die Bundesregierung dafür veranschlagt.

Langzeitarbeitslose sollen mit Hilfe des neuen Gesetzes direkt im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt werden. Dies geht einher mit umfangreicher Förderung für die zukünftigen Arbeitgeber. Es geht dabei nicht um Arbeitsgelegenheiten wie z. B. Ein-Euro-Jobs. Die Lohnkosten werden teilweise bis zu 100 Prozent finanziert und wenn der Lohn z. B. aufgrund eines Tarifvertrages über dem Mindestlohn liegt, dann wird auch dieser höhere Betrag bezuschusst.

Ergänzt wird die Förderung durch begleitendes Coaching und / oder ergänzende Qualifizierungsmaßnahem für die Geförderten.

Unser Tipp: Das Teilhabechancengesetz führt zwei neue Fördermöglichkeiten ins Sozialgesetzbuch (SGB) II ein: „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ und „Teilhabe am Arbeitsmarkt“. Die wichtigsten Förder- und Rahmenbedingungen zu beiden Förderungen finden Sie hier:

 

1. Eingliederung von Langzeitarbeitslosen:

Es werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse für Menschen gefördert, die seit mindestens 2 Jahren arbeitslos sind.

Die Förder- und Rahmenbedingungen sind:

+ Zuschuss von 75 Prozent zum Arbeitsentgelt im 1. Jahr.

+ Zuschuss von 50 Prozent zum Arbeitsentgelt im 2. Jahr.

+ Pauschalbeitrag zur Sozialversicherung (ohne Arbeitslosenversicherung).

+ Coaching während des Förderzeitraums. Arbeitnehmer*innen müssen in den ersten sechs Monaten in angemessenem Umfang für diese Betreuung freigestellt werden.

+ Zusätzlich sind ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen möglich.

+ Die Arbeitgeber müssen die geförderten Arbeitnehmer*innen nach der zweijährigen Förderdauer für mindestens sechs Monate weiterbeschäftigen.

 

2. Teilhabe am Arbeitsmarkt:

In diesem Förderbereich werden sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse in der Wirtschaft, in sozialen Einrichtungen oder in Kommunen für die Dauer von 5 Jahren gefördert. Damit soll Menschen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt ermöglicht werden, die schon sehr lange Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen.

Die Förder- und Rahmenbedingungen sind:

+ Zuschuss von 100 Prozent zum Mindestlohn (2019: 9,19 Euro / Stunde) im ersten und zweiten Jahr.

+ Zuschuss von 90 Prozent zum Mindestlohn im dritten Jahr.

+ Zuschuss von 80 Prozent zum Mindestlohn im vierten Jahr.

+ Zuschuss von 70 Prozent zum Mindestlohn im fünften Jahr.

+ Wenn es einen Tarifvertrag oder eine kirchliche Arbeitsrechtsregelung gibt, dann wird der Zuschuss auf der Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgelts bemessen.

+ Pauschalbeitrag zur Sozialversicherung (ohne Arbeitslosenversicherung).

+ Coaching während des Förderzeitraums. Der Arbeitnehmer muss im ersten Jahr in angemessenem Umfang für diese Betreuung freigestellt werden.

+ Zusätzlich sind erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen oder Praktika möglich.

 

Um für die Förderung im Bereich „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ in Frage zu kommen, müssen die begünstigten Langzeitarbeitslosen folgende Bedingungen erfüllen:

+ Das 25. Lebensjahr ist vollendet.

+ Sie müssen mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten haben und dürfen in dieser Zeit nicht oder nur kurz sozialversicherungspflichtig, geringfügig oder selbstständig gearbeitet haben.

+ Es wurden noch keine Zuschüsse an Arbeitgeber nach Paragraph 16 i Absatz 1 für die Dauer von fünf Jahren gezahlt.

+ Bei Menschen, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind leben oder die schwerbehindert sind, ist es ausreichend, wenn sie die letzten fünf Jahre Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten haben.

+ Es besteht keine Nachbeschäftigungspflicht für Arbeitgeber. Sollte die geförderte Person nach der geförderten Beschäftigung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen, dann ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Anschlussunterstützung bis zu sechs Monaten möglich.

 

#emcra Weiterbildungstipp

Das neue Qualifizierungschancengesetz bietet seit 1. Januar 2019 Weiterbildungsförderung sowohl für Einzelpersonen als auch für Unternehmen. Wer zurzeit abhängig beschäftigt arbeitet oder als Unternehmen Angestellte hat, sollte sich unbedingt darüber informieren, was der Staat in Zukunft zusätzlich zu den bereits bestehenden Möglichkeiten als Förderung für Weiterbildung anbietet.

Gut zu wissen: Alle zertifizierten emcra Weiterbildungen und Einzelmodule unserer Weiterbildungen sind förderfähig. Sie eignen sich hervorragend, um für sich persönlich oder für Ihr Unternehmen neue Perspektiven zu schaffen.

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