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Aktueller emcra EU-Fördertipp vom 15.07.2020

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Neues ESF-Bundesprogramm veröffentlicht!:

„Stärkung der Teilhabe Älterer – Wege aus der Einsamkeit und sozialen Isolation im Alter“ - so heißt das neue Bundesmodellprogramm des Europäische Sozialfonds (ESF), das kurz vor dem Ende der laufenden EU-Förderperiode vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) veröffentlicht wurde.

Mit diesem Programm fördert der ESF erstmals die soziale Teilhabe älterer Menschen ab 60 Jahren einschließlich Ehepartner*innen, Lebenspartner*innen bzw. Lebensgefährt*innen, die vom Ausschluss vom Arbeitsmarkt und in dessen Folge vom gesellschaftlichen Ausschluss bedroht oder betroffen sind. Dadurch soll Einsamkeit und soziale Isolation im Alter bekämpft sowie die finanzielle Absicherung im Alter gestärkt werden.

Hintergrund: In den nächsten Jahren werden mit den Babyboomern jedes Jahr ca. eine Million Personen das Renteneintrittsalter erreichen. Angesichts der oft sehr heterogenen Lebensbiografien der Babyboomer mit z. B. diversen Ortswechseln werden sie, im Gegensatz zu den vorangegangenen Generationen, die noch überwiegend in traditionellen Familien und Ehen lebten, voraussichtlich von der Einsamkeit im Alter stärker betroffen sein. Zudem sind Vereinsamung und soziale Isolation im Rahmen der Covid-19-Pandemie herausfordernder denn je. Insbesondere für viele ältere Menschen, vor allem für Alleinlebende, waren die Kontaktbeschränkungen sehr belastend.

 

Unser Tipp: Die Veröffentlichung des neuen ESF Bundesmodellprogramms ist ein Hinweis darauf, dass das Thema Teilhabe älterer Menschen im ESF+ in der nächsten EU-Förderperiode ab 2021 eine bedeutendere Rolle spielen wird. Die aktuelle Ausschreibung hat zwei Ziele:

A) Stärkung der sozialen Teilhabe älterer Menschen durch die Inanspruchnahme von aufsuchenden Beratungs- sowie Begleitungs- und anderen bedarfsspezifischen Hilfsangeboten;

B) Begleitende Unterstützung älterer Menschen beim Übergang aus dem Erwerbsleben in die nachberufliche Phase sowie in der Rente zur finanziellen Absicherung.

In Ziel A) soll die offene Seniorenarbeit vor Ort durch gezielte Unterstützungs-, Bildungs-, Beratungs-, Kommunikations- und Freizeitangebote für Personen ab 60 Jahren ausgebaut werden. Des Weiteren sollen Betreuungs- und Hilfsangebote für die Zielgruppe implementiert und deren regionales Netzwerk gestärkt werden.

In Ziel B) soll ein systemisches Beratungsangebot für ältere Menschen, die Leistungsansprüche (z. B. auf Grundsicherung im Alter) haben, diese aber nicht wahrnehmen, aufgebaut werden. Zusätzlich sollen Beratungsleistungen zu Versicherungs-, Wohnungs-, Renten-, Sozialleistungs-, Gesundheits- sowie Ver- und Überschuldungsfragen angeboten werden. In Zusammenarbeit mit dem Jobcenter bzw. der Bundesagentur für Arbeit, regionalen Betrieben oder Behörden sollen für ältere Menschen Möglichkeiten einer Beschäftigung fallbezogen reflektiert und gegebenenfalls umgesetzt werden.

Gefördert werden alle gemeinnützigen Träger, die einem der sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland angehören bzw. von diesen als Spitzenverbände vertreten werden. Auch sonstige gemeinnützige Träger aus Deutschland, die keinem der Spitzenverbände angeschlossen sind, können einen Antrag stellen. Die Vorhaben der Ziele A) und B) müssen mit mindestens einem Kooperationspartner umgesetzt werden, das sind z. B. die Kommune, das Jobcenter, andere Träger der Freien Wohlfahrtspflege oder weitere gemeinnützige Organisationen oder Betriebe.

Die geförderten Projekte können vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2022 im Rahmen der Projektförderung (Fehlbedarfsfinanzierung) umgesetzt werden. Der maximale Zuschussbetrag ist abhängig von dem Ort der Projektumsetzung. Der ESF-Zuschuss kann auf die gesamte Projektdauer gerechnet in den sog. „stärker entwickelten Regionen“ (alte Bundesländer einschließlich Berlin und die Region Leipzig, aber ohne die Region Lüneburg) bis zu 175.000 Euro betragen. Der Zuwendungsempfänger muss eine Kofinanzierung von 50 % beitragen. In der sog. „Übergangsregion Lüneburg“ beträgt die Förderung bis zu 210.000 Euro bei einer Kofinanzierung von 40 %. In den übrigen „Übergangsregionen“ sind bei einer Fördersumme von bis zu 280.000 Euro vom Zuwendungsempfänger 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als Kofinanzierung zu tragen.

Anträge sind bis zum 31. Juli 2020 beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) elektronisch über das Förderportal ZUWES II und in schriftlicher Form einzureichen. Aus der mit dem Antrag vorzulegenden Kooperationsvereinbarung muss die Art der Kooperation, die Aufgabenverteilung und die Höhe der Mittel der einzelnen Kooperationspartner hervorgehen, sofern Mittel für die Kofinanzierung zur Verfügung gestellt werden. In der Förderrichtlinie finden Sie weitere Hinweise zum Antragsverfahren.

 

#emcra-Erfahrungen

Kurz vor Ende einer Förderperiode passiert oft noch einiges. Im ESF wurden z. B. neue Programme gestartet (siehe emcra-Fördertipp „Neues ESF-Bundesprogramm! Was fördert „Akti(F) – Aktiv für Familien und ihre Kinder“?) und bestehende Förderrichtlinien werden verlängert (rückenwind bis 30.9.2020; ESF-Sozialpartnerrichtlinie bis 30.9.2020; Passgenaue Besetzung bis 31.12.2023). Für alle, die schnell reagieren können, bieten sich auch im 2. Halbjahr 2020 noch Möglichkeiten von der laufenden Förderperiode zu profitieren.

Das notwendige Wissen, um jetzt und ab 2021 z. B. vom ESF zu profitieren, vermitteln wir in unserem Seminar Arbeit, Beschäftigung und Bildung: Förderung im Europäischen Sozialfonds (ESF) und in der Sozialgesetzgebung (SGB). Der nächste Termin ist vom 9. bis 11. September 2020. Bei Interesse kontaktieren Sie uns gerne direkt (030/ 3180 1330 oder per Mail an info@emcra.eu).

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